Rechtlicher Rahmen Kanton Bern
Das kantonale Recht (Bauverordnung, Artikel 50ff) verlangt, dass pro Wohnung eine bestimmte Anzahl Parkplätze (Abstellplätze für Motorfahrzeuge) erstellt werden.
Bei Siedlungen ab vier Wohnungen müssen pro Wohnung im Minimum 0,5 Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden.
Will ein Bauherr (ein Investor, eine Genossenschaft) eine autofreie oder autoarme Wohnsiedlung realisieren, d.h. weniger als 0,5 Parkplätze pro Wohnung, so erlaubt dies die Bauverordnung, sofern gewisse Randbedingungen eingehalten werden.
Eine Anpassung in den Bau- oder Planungsvorschriften der Gemeinde ist nicht erforderlich.
Will eine Gemeinde vorschrieben, dass in einem bestimmten Gebiet nur Wohnsiedlungen realisiert werden dürfen, die weniger als 0,5 Parkplätze pro Wohnung anbieten, so kann sie unter gewissen Bedingungen die planungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anpassen.
Um autoarmes Wohnen zu ermöglichen braucht es keine spezielle „Zone für autofreies Wohnen“.