Rechtliche Grundlagen
Ausgangspunkt für eine „Zone für autofreies oder autoarmes Wohnen“ bildet Artikel 18, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes:
Baugesetz, Art. 18
Die Gemeinden können in ihren Vorschriften bestimmen, dass
a) in Gebieten, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, nur beschränkt oder keine privaten Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen oder dass diese ausserhalb des Gebietes angelegt werden können;
Will eine Gemeinde autofreies respektive autoarmes Bauen in bestimmten Gebieten vorschreiben, kann dies mit einer Überbauungsordnung oder mit einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) erfolgen.
Auf diesem Weg sind im Kanton Bern in den vergangenen Jahren die planungsrechtlichen Grundlagen für verschiedene autofreie respektive autoarme Wohnsiedlungen geschaffen worden:
Name | Gemeinde | Vorschrift |
Bärenareal | Ostermundigen | Die Anzahl der Abstellplätze richtet sich nach Art. 49 ff BauV (Grundbedarf ca. 270 PP). Es wird angestrebt, aufgrund der optimalen ÖV-Erschliessung unter Berufung auf Art. 54 BauV, die Anzahl Abstellplätze soweit zulässig zu reduzieren. (Stand: Mitwirkung) |
Mutachstrasse | Bern | Es darf nur die Mindestanzahl der nach Artikel 51 Bauverordnung für Motorfahrzeugabstellplätze berechnete Bandbreite an Abstellplätzen erstellt werden (Zonenplan Abstimmungsbotschaft) |
Viererfeld/Mittelfeld | Bern | Die Parkplatzbemessung für das Wohnen richtet sich nach Art. 54a für motorfahrzeugarme und motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen der kantonalen Bauverordnung), wobei durchschnittlich der Minimalwert von 0,5 Abstellplätze pro Wohnung zur Anwendung kommt. (Stand: Mitwirkung) |
Oberfeld | Ostermundigen | Die Gemeinde kann auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer innerhalb der Wohnzone Oberfeld mit Überbauungsordnungen Gebiete ausscheiden, in welchen die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen bis auf 0.1 pro Wohnung reduziert und die Ersatzabgabe gemäss Artikel 20 ganz oder teilweise erlassen werden kann. (Erläuterungsbericht) |
Stöckacker Süd | Bern | Im Hinblick auf die angestrebte Erreichung einer 3500-Watt-Siedlung kann die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge aufgrund von Art. 18 BauG reduziert werden.(Überbauungsvorschrift) |
Warmbächliweg | Bern | Die Anzahl der Abstellplätze darf maximal 0.50 Abstellplätze pro Wohnung betragen (Überbauungsvorschriften). |
Hinweis
Diese bisher erlassenen Vorschriften basieren alle auf der „alten“ Bauverordnung und berücksichtigen daher die aktuelle Situation nur ungenügend. Insbesondere sind „kann-Vorschriften“, welche dazu dienen, autofreies/autoarmes Wohnen zu ermöglichen, nicht mehr erforderlich.
Mit der Revision der Bauverordnung hat sich die Praxis des Kantons geändert: Autoarmes/autofreies Wohnen soll stärker gefördert werden, insbesondere auch dadurch, dass auf die bisher üblichen (und kostentreibenden) „Rückfallebenen“ verzichtet wird.