Vorschlag VCS

Vorschriften für Zone
Begründung
Absicherung
Vorschriften für Zone

Zone für autofreies bzw. autoarmes Wohnen

Aus Sicht des VCS gehören folgende Elemente in Vorschriften für eine Zone für autofreies bzw. autoarmes Wohnen:

Vorschriften für eine Zone für autofreies bzw. autoarmes Wohnen

1) Zweckartikel (Beispiel)
„Im Hinblick auf die angestrebte Zertifizierung als „2000-Watt-Areal“ wird die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge aufgrund von Art. 18 BauG reduziert.“

2) Maximal erlaubte Anzahl Parkplätze
„Die Anzahl der Parkplätze für Motorfahrzeuge darf für eine autofreie Siedlung maximal 0.2 Abstellplätze pro Wohnung und für eine autoarme Siedlung maximal 0.49 betragen (Definition VCS Schweiz). Darin enthalten ist eine angemessene Zahl von Parkplätzen für Besucherinnen und Besucher, Menschen mit Behinderung, Notfalldienste, Güterumschlag und dergleichen.“

3) Verweis auf Art. 54a und 54b BauV
„Baubewilligungen für die Realisierung von Gebäuden im Perimeter dieser Zone für autofreies bzw. autoarmes Wohnen können erteilt werden, wenn die Anforderungen von Art. 54a und 54b BauV erfüllt werden. Insbesondere muss ein Mobilitätskonzept gemäss Art. 54a BauV vorgelegt und die dauerhafte Sicherung und die Kontrolle der reduzierten Parkplatzbenutzung muss aufzeigt werden.“

4) Abstellplätze für Fahrräder
„Die Anzahl der Abstellplätze für Fahrräder muss den besonderen Bedürfnissen autofreier Haushalte angepasst sein.  Es ist von besonderen Verhältnisse auszugehen, die zum Abweichen von der Anzahl Abstellplätze  für Fahrräder nach BauV Art. 54c, Abs. 1 nach oben führen, da der Anteil des Fahrradverkehrs deutlich überdurchschnittlich ist.“

  

Weitergehende Vorschriften sind nicht erforderlich. Insbesondere besteht keine Pflicht eine Fläche für die spätere Realisierung von Parkplätzen auf dem Areal freizuhalten oder eine Finanzierungsgarantie vorzuschreiben.

Aus Sicht des VCS würden solche weitergehende Vorschriften den Absichten des Kantons, autofreies und autoarmes Wohnen zu fördern, zuwiderlaufen:

Wird eine autofreie/autoarme Siedlung im Baubewilligungsverfahren in einer „normalen“ Wohnzone realisiert, dann regelt die Bauverordnung, dass der Gesuchsteller ein Mobilitätskonzept einzureichen hat. In diesem Konzept ist verankert, wie der Gesuchsteller seine Mobilität durchsetzen will. Das Freihalten von Flächen oder finanzielle Garantien für Parkplätze sind nicht vorgesehen.

Es ist nicht nötig und kaum zweckmässig, dass eine Gemeinde für autofreie/autoarme Siedlung  in Vorschriften (ZPP, UeO,) weitergehende Anforderungen vorsieht. Das heisst, eine Gemeinde soll sich in Ihren Vorschriften an der Bauverordnung orientieren.  Es wäre schwer nachvollziehbar, weshalb das Realisieren einer autofreien/autoarmen Siedlung in einer speziell dafür vorgesehenen Zone komplizierter und aufwändiger sein soll als in einer „normalen“ Wohnzone.

Begründung

Begründung für autofreies Wohnen

Will eine Gemeinde gemäss Artikel 18 des Baugesetzes  für ein bestimmtes Gebiet das vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten ist eine Abweichung zur Bauverordnung vorschreiben, muss dies gegenüber dem kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) begründet werden.

Diese Begründung muss gewisse Kriterien erfüllen, damit sie vom AGR akzeptiert wird: Die Begründung muss sich auf das Gebiet selbst beziehen und erläutern, warum dieses vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sei. Eine allgemeine Begründung, wie beispielsweise ein Verweis auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz in der Gemeindeordnung, ist nicht ausreichend.
  

Möglich oder erforderlich sind gebietsspezifische Argumente wie:

  • Autofreies/autoarmes Wohnen zur Erhöhung der Lebensqualität der Bewohner, zur Erhöhung der Sicherheit für Kinder innerhalb des Areals (das AGR anerkennt autofreies Wohnen als „Typologie“.

In jedem Fall ist (auch) eine gestalterische und städtebauliche Argumentation erforderlich.

Nicht zweckmässig respektive „genehmigungsfähig“ sind folgende Argumente:

  • eine Begründung aus übergeordneter Sicht wie politische Ziele der Gemeinde zur Reduktion des motorisierten Verkehrs
  • eine Begründung welche allgemein auf dem Umweltrecht basiert (Erreichung der Ziele der Luftreinhalteverordnung) 

Hier als Beispiel die Begründung in der Überbauungsvorschrift Stöckacker Süd (PDF).

Absicherung

Absicherung für autofreies Wohnen

In den bisher realisierten autofreien/autoarmen Projekten und den bisher erlassenen Vorschriften für autofreies/autoarmes Wohnen wurde relativ viel Aufwand betrieben, um die Gemeinde vor „Wildparkieren“ zu schützen.

Eine derartige „Absicherung“ für den Fall, dass zukünftige Bewohner entgegen der Planungsabsicht nicht auf ein eigenes Auto verzichten und somit effektiv einen Parkplatz benötigen sieht die aktuelle Bauverordnung nicht vor. Es ist die Absicht des Kantons, aufwändige und kostspielige „Rückfallebenen“ wie das Freihalten von Teilen des Grundstücks für die spätere Erstellung von Parkplätzen möglichst zu vermeiden. Autofreies/autoarmes Wohnen soll ja gefördert und nicht verteuert werden.

BauV Art. 54b, Abs. 2 sieht folgendes Vorgehen vor, wenn das Parkieren im Umfeld einer „autofreien“ Siedlung festgestellt wird:

„ Wird der rechtmässige Zustand nicht innert der gesetzten Frist wiederhergestellt, kann die Gemeinde bei den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern pro beanspruchten Parkplatz eine Ersatzabgabe nach Artikel 18 Buchstabe c BauG erheben.“

Das Vermeiden von parkierten Fahrzeugen auf dem öffentlichen Grund ist den Behörden ein Anliegen. Dazu dient das Mobilitätskonzept. In diesem muss den Behörden aufgezeigt werden, wie die dauerhafte Sicherung und die Kontrolle der reduzierten Parkplatzbenutzung erfolgen soll.

Zur rechtlichen Absicherung kann die Grundeigentümerschaft die Verpflichtungen aus dem Mobilitätskonzept grundbuchlich festschreiben. Sie sind damit auch für nachfolgende Grundeigentümer verbindlich. Eine Gemeinde kann dies von einem Grundeigentümer, der eine autofreie oder autoarme Siedlung realisieren will, auch verlangen.

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